AGB I Lenzdruck AG
Allg. Liefer- und Zahlungsbedinungen (AGB)
1. Geltungsbereich (AGB)
In der grafischen Branche gelten die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB), soweit nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen werden.
2. Offerten / Angebote / Preise
3. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Skontoabzug zu erfolgen.
Die Firma Lenzdruck AG kann auch nach Bestellungsannahme Zahlungsgarantien verlangen. Unterbleiben diese, so kann die weitere Auftragsbearbeitung eingestellt werden, wobei die aufgelaufenen Kosten ohne Verzug fällig werden. Bedingen Aufträge die Bindung grösserer Geldmittel, entweder für Material und Fremdarbeiten oder weil sich die Auftragsabwicklung über mehr als zwei Monate hinzieht, so ist der Drucker berechtigt, Vorauszahlungen zur Deckung seiner Aufwendungen zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlungen und deren Fälligkeit sind in der Auftragsbestätigung festzulegen. Auf Verlangen des Bestellers eingekaufte Papiere und Kartons, die nicht innerhalb von drei Monaten zur Verwendung gelangen, werden vom Drucker unter Belastung der damit verbundenen Umtriebe fakturiert.
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt das Druckerzeugnis Eigentum der Firma Lenzdruck AG.
4. Lieferfristen
Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage des Eingangs der Druckunterlagen bei der Firma Lenzdruck AG und enden mit dem Tage, an dem die Drucksachen die Druckerei verlassen.
Wird das „Gut zum Druck“ nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilt, so ist der Drucker nicht mehr an die vereinbarte Lieferfrist gebunden.
Überschreitungen des Liefertermins bzw. Nichteinhaltung der Lieferfrist, für welche den Drucker kein Verschulden trifft (z. B. Betriebsstörungen, verursacht durch Arbeitsniederlegung oder Streik, Maschinenschäden, Aussperrung, Strommangel, Mangel an Rohmaterial sowie alle Fälle höherer Gewalt), berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Drucker für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.5. Abnahmeverzug
5. Abnahmeverzug
Nimmt der Besteller die Ware nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstellungsanzeige ab, so ist der Drucker berechtigt, die Ware zu fakturieren und sie auf Rechnung des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder auswärts einzulagern.
6. Skizzen, Entwürfe
7. Reproduktionsrecht
8. Herausgabe von Daten, Reproduktionsunterlagen, Werkzeugen und Originalen
9. Werbung
10. Mehraufwand
11. Autorkorrekturen
12. Branchenübliche Toleranzen
13. Mehr- oder Minderlieferungen
14. Mängelrüge
Bei begründeten Beanstandungen erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist eine Wiedergutmachung des Schadens. Eine über den Wert der Ware hinausgehende Sekundärhaftung für indirekten Schaden aus Mängeln der Ware wird von der Firma Lenzdruck AG nicht übernommen.
15. Vom Besteller geliefertes Material
16. Abrufaufträge
17. Lieferungen, Verpackung
Paletten, Behälter und Kisten werden ausgetauscht oder zum Selbstkostenpreis fakturiert, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Sendung in gutem Zustand und franko zurückgesandt werden.
Neu ab 2025: Lieferungen erfolgen via PostPac Economy der Schweizerischen Post oder nach vorheriger Absprache zu den vereinbarten Versandkosten.
18. Haftung
19. Proofs
Telefonisch aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Wird die Zustellung von Proben nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung des Druckers für Satz- und andere Fehler auf grobes Verschulden.
20. Aufbewahrung von Druckunterlagen und digitalen Daten
Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Datenträgern, Fotolithografien, Nutzenfilmen, Satz, Abzügen sowie Werkzeugen besteht ohne schriftliche Vereinbarung nicht.
Für digitale Daten, wie z.B. Backups von Websites, Satzarbeiten, Layout-Dateien, Druckvorlagen und andere projektbezogene Daten, wird ebenfalls keine Aufbewahrungspflicht übernommen, es sei denn, dies wurde im Vorfeld ausdrücklich schriftlich vereinbart.Falls eine Aufbewahrung digitaler Daten gewünscht wird, kann dies gegen eine zusätzliche Gebühr erfolgen. Die Verantwortung für die Sicherung und regelmässige Aktualisierung von Backups der digitalen Daten liegt beim Besteller. Sollte eine Lagerung von Daten gewünscht werden, erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Eine allfällige Lagerung von physischen Druckunterlagen und digitalen Daten erfolgt grundsätzlich auf unbefristete Zeit nur, wenn dies vertraglich festgelegt wurde.
21. Erfüllungsort
22. Gerichtsstand
23. Anerkennung
Die Erteilung eines Druckauftrages schliesst die Anerkennung der allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) durch den Besteller ein.
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